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   OLG Frankfurt, 09.02.2021 - 6 UF 172/20   

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https://dejure.org/2021,16324
OLG Frankfurt, 09.02.2021 - 6 UF 172/20 (https://dejure.org/2021,16324)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.02.2021 - 6 UF 172/20 (https://dejure.org/2021,16324)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. Februar 2021 - 6 UF 172/20 (https://dejure.org/2021,16324)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil zur Fortführung des Wechselmodells

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil zur Fortführung des Wechselmodells

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit eines Wechselmodells bei weiter Entfernung der Elternwohnsitze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2442
  • FamRZ 2021, 1120
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2021 - 6 UF 172/20
    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann ein Wechselmodell nicht nur umgangsrechtlich (BGH FamRZ 2017, 532) begründet werden, sondern jedenfalls in der Weise auch sorgerechtlich angeordnet werden, dass demjenigen Elternteil, der das Wechselmodell durchsetzen möchte, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zugewiesen wird, wenn eine paritätische Betreuung dem Kindeswohl am besten entspricht (BGH FamRZ 2020, 255 Rz. 16; OLG Brandenburg, FamRZ 2020, 1655; OLG Frankfurt/Main, FamRZ 2019, 976).

    Die besonderen Voraussetzungen für eine paritätische Kinderbetreuung im Sinne des Wechselmodells (BGH FamRZ 2017, 532) liegen derzeit vor.

  • BGH, 27.11.2019 - XII ZB 512/18

    Anordnung des paritätischen Wechselmodells bei fehlender Kooperations- und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2021 - 6 UF 172/20
    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann ein Wechselmodell nicht nur umgangsrechtlich (BGH FamRZ 2017, 532) begründet werden, sondern jedenfalls in der Weise auch sorgerechtlich angeordnet werden, dass demjenigen Elternteil, der das Wechselmodell durchsetzen möchte, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zugewiesen wird, wenn eine paritätische Betreuung dem Kindeswohl am besten entspricht (BGH FamRZ 2020, 255 Rz. 16; OLG Brandenburg, FamRZ 2020, 1655; OLG Frankfurt/Main, FamRZ 2019, 976).
  • BGH, 27.11.2019 - XII ZB 511/18

    Rechtfertigung der Abänderung einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2021 - 6 UF 172/20
    Maßgebliche Sorgerechtskriterien sind insoweit der Grundsatz der Kontinuität, der Förderungsgrundsatz, die Bindungen des Kindes sowie ein etwaiger zu beachtender Wille des Kindes (BGH FamRZ 2020, 252; Palandt/Götz, § 1671 BGB, Rn. 26).
  • OLG Brandenburg, 24.03.2020 - 15 UF 68/17

    Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für einen Minderjährigen zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2021 - 6 UF 172/20
    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann ein Wechselmodell nicht nur umgangsrechtlich (BGH FamRZ 2017, 532) begründet werden, sondern jedenfalls in der Weise auch sorgerechtlich angeordnet werden, dass demjenigen Elternteil, der das Wechselmodell durchsetzen möchte, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zugewiesen wird, wenn eine paritätische Betreuung dem Kindeswohl am besten entspricht (BGH FamRZ 2020, 255 Rz. 16; OLG Brandenburg, FamRZ 2020, 1655; OLG Frankfurt/Main, FamRZ 2019, 976).
  • OLG Frankfurt, 05.12.2018 - 4 UF 167/18

    Geteilte Betreuung und gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2021 - 6 UF 172/20
    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann ein Wechselmodell nicht nur umgangsrechtlich (BGH FamRZ 2017, 532) begründet werden, sondern jedenfalls in der Weise auch sorgerechtlich angeordnet werden, dass demjenigen Elternteil, der das Wechselmodell durchsetzen möchte, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zugewiesen wird, wenn eine paritätische Betreuung dem Kindeswohl am besten entspricht (BGH FamRZ 2020, 255 Rz. 16; OLG Brandenburg, FamRZ 2020, 1655; OLG Frankfurt/Main, FamRZ 2019, 976).
  • OLG Karlsruhe, 16.12.2020 - 20 UF 56/20

    Prüfung der Voraussetzungen eines Wechselmodells im Rahmen eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2021 - 6 UF 172/20
    Es kann insoweit offen bleiben, ob ein Wechselmodell auch in der Art und Weise begründet werden kann, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht jeweils temporär zugewiesen wird, wie dies in der Literatur zum Teil vertreten wird (Hammer FamRZ 2015, 1433, 1438), aber wohl mehrheitlich derzeit abgelehnt wird (OLG Karlsruhe vom 16.12.2020 - 20 UF 56/20, juris; Lack in Johannsen/Henrich/Althammer, § 1671 Rn 19a), da entsprechende wechselseitige Anträge nicht gestellt worden sind.
  • OLG Frankfurt, 15.02.2022 - 3 UF 81/21

    Sorgerecht: Erstmalige Anordnung eines Wechselmodells

    In derselben Ausgangssituation wird hingegen auch vertreten, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Elternteil übertragen werden könne, der das Wechselmodell befürwortet (Spangenberg, FamRZ 2015, 863; neben einer umgangsrechtlichen Regelung auch sorgerechtlich möglich: OLG Frankfurt, FamRZ 2021, 1120 ff; für eine ausschließlich sorgerechtliche Regelungsmöglichkeit OLG Frankfurt, FamRZ 2020, 1181-1185), wobei teilweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht alternierend nach § 1671 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2 BGB in Verbindung mit der Begründung wechselseitiger Herausgabeansprüche den Kindeseltern im periodischen Wechsel zugewiesen wurde (OLG Frankfurt, FamRZ 2021, 1120 ff.).

    Sie gelangt nicht in den Entscheidungstenor und ist nicht durchsetzbar (Wache in NZFam 2021, 514, Anm. zu OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.02.2021, 6 UF 172/20 , zitiert nach juris).

    Soweit schließlich vertreten wird, dass eine alternierende Zuweisung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 1671 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2 BGB in Verbindung mit der Begründung wechselseitiger Herausgabeansprüche nach § 1632 Abs. 1 BGB erfolgen könne (favorisiert von OLG Frankfurt, FamRZ 2021, 1120 ff; Hammer, Die gerichtliche Anordnung des Wechselmodells, FamRZ 2015, 1433; Staudinger/Dürbeck, (2019) BGB, § 1684 Rn. 260 f. m.w.N.) kam dies bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kindesvater seinerseits keinen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestellt hat.

  • OLG Frankfurt, 19.12.2022 - 6 UF 208/22

    Wechselmodell - Zuordnung zum Umgangs- oder Sorgerecht

    Der Senat ist unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (zuletzt FamRZ 2021, 1120) zur Ansicht gelangt, dass bei einem Elternstreit um die Aufteilung der Kindesbetreuungszeiten - auch außerhalb eines im Raum stehenden Wechselmodells - der umgangsrechtlichen Lösung dieser Frage gegenüber einer Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Vorrang gebührt.

    Des Weiteren hat er ausgeführt, dass es im Hinblick auf das Wechselmodell denkbar sei, einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht dann zu übertragen, wenn dieser eine zuverlässige Durchführung eines Wechselmodells eher gewährleiste als der andere Elternteil (dieser Argumentation folgend Senat 9.2.2021 - 6 UF 172/20, FamRZ 2021, 1120; OLG Brandenburg 24.3.2020 - 15 UF 68/17, FamRZ 2020, 1655).

  • OLG Frankfurt, 26.04.2022 - 1 UF 219/21

    Berücksichtigung der Betreuungskonzepte im Sorgerechtsverfahren

    Entgegen der vom Vater geäußerten Ansicht ist insoweit auch von Bedeutung, welches Betreuungsmodell dem Wohl des Kindes am besten entspricht (OLG Frankfurt NJW 2021, 2442; a. A. OLG Frankfurt Beschluss vom 15.02.2022, Az. 3 UF 81/21 Rn. 61, -juris-).
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